Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Kündigung / Kündigungsfristen

Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurden 1993 in ganz Deutschland vereinheitlicht und werden seither im § 622 BGB geregelt.

Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, sind die unterschiedlichen Ansprüche mittels § 622 BGB grundsätzlich zu prüfen.

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Folgende gesetzliche Regelungen, gemäß § 622 BGB für Kündigungsfristen gelten Deutschlandweit
  • Die Kündigungsfrist während einer bis zu 6 Monaten langen Probezeit beträgt zwei Wochen
  • Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats

Verlängerte Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber ausgehend von der Länger der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers

  • Bei einer 2-jährigen Betriebszugehörigkeit beträgt sie ein Monat
  • Bei einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit beträgt sie zwei Monate
  • Bei einer 8-jährigen Betriebszugehörigkeit beträgt sie drei Monate
  • Bei einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit beträgt sie vier Monate
  • Bei einer 12-jährigen Betriebszugehörigkeit beträgt sie fünf Monate
  • Bei einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit beträgt sie sechs Monate
  • Bei einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit beträgt sie sieben Monate

Es besteht die Möglichkeit, die Kündigungsfristen Einzelverträglich oder auch durch einen Tarifvertrag abzuändern.