Absehen vom Fahrverbot nach langem Zeitablauf
Der Sinn und Zweck des Fahrverbots – Erziehungseffekt – ist in Frage gestellt, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß länger als zwei Jahre zurückliegt. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich der Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung.
Diese Auffassung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Ebenso hat jetzt das OLG Dresden (20.01.25, ORbs 24 SsBs 192/24) von einem Fahrverbot wegen zu langer Verfahrensdauer abgesehen. Die Ordnungswidrigkeit lag inzwischen über 3 Jahre zurück. 1 Jahr und 4 Monate dieses Zeitraums entfielen hierbei auf die Zeit nach Urteilserlass. Davon fiel mehr als 1 Jahr in die Zeit nach Beendigung der Rechtsmittelbegründungsfrist.