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OLG Frankfurt: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall entkräftet

Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel: OLG Frankfurt entschärft Anscheinsbeweis

In einem aktuellen Urteil (Az. 9 U 5/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Mainentschieden, dass der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nicht automatisch zulasten des Auffahrenden greift. Ein atypischer Geschehensablauf – etwa ein abgebrochener Spurwechsel mit anschließendem Abbremsen – kann den Anscheinsbeweis entkräften.

Hintergrund des Falls
Im Sommer 2021 befuhr der Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Ford Ranger die linke Fahrspur der A45. Aufgrund einer Baustelle verengte sich die Autobahn auf zwei Spuren. Der Fahrer leitete zunächst einen Spurwechsel auf die mittlere Spur ein, kehrte dann aber unvermittelt wieder auf die linke Spur zurück und bremste nahezu sofort bis zum Stillstand ab.

Ein dahinter fahrender Pkw fuhr in das klägerische Fahrzeug auf. Der entstandene Schaden betrug rund 60.000 Euro. Das Landgericht Gießen hatte zunächst eine Haftungsverteilung von 80:20 zu Lasten des Auffahrenden angenommen.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt reduzierte die Haftungsquote des Beklagten auf 50 Prozent. Das Gericht sah den üblichen Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden hier nicht als anwendbar an. Grund sei der atypische Ablauf des Unfalls: Der Fahrer des Ford habe einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel ohne Rückschau abgebrochen, sei ohne zu blinken zurück auf die linke Spur gewechselt und habe dort abrupt gebremst.

Zudem habe er im Verfahren eingeräumt, das hintere Fahrzeug nicht gesehen zu haben. All dies spreche gegen ein typisches Auffahrunfallgeschehen, so das Gericht.

Unklare Verkehrslage begünstigt hälftige Haftung

Zugleich hielt das OLG fest, dass der Fahrer des Ford nicht allein haftet. Es habe eine unklare Verkehrslage vorgelegen – insbesondere wegen der endenden Fahrspur und des dichten Verkehrs. In solchen Situationen müsse ein Fahrer jederzeit mit abrupter Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Dies rechtfertige eine Haftungsverteilung von 50:50.

Fazit für die Praxis

Das Urteil zeigt: Der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen kann entkräftet werden, wenn der Unfallhergang von typischen Abläufen abweicht. Ein spontan abgebrochener Spurwechsel, fehlende Rückschau und plötzliches Abbremsen können entscheidend sein.

Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies: Auch bei scheinbar klaren Auffahrunfällen lohnt sich eine genaue Analyse des Geschehensablaufs. Wir beraten Sie hierzu gerne individuell – kontaktieren Sie unsere Kanzlei für Verkehrsrecht in Wetzlar.

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