Sommer, Sonne, Urlaubszeit … 12 Mythen zum Urlaubsrecht
Beim Urlaub hört bei vielen ArbN und auch ArbG der Spaß auf. Jedoch sind viele Irrtümer hierzu Umlauf. Nicht alles was man so hört und liest, ist auch richtig. Der folgende mehr anteilige Beitrag bringt lediglich ins Dunkel:
1. Kein Urlaub in der Probezeit?
Stimmt nicht ganz! Zwar haben ArbN erst nach sechs Monaten im neuen Job Anspruch auf den vollen Jahresurlaub; § 4 BUrlG. Der anteilige Urlaubsanspruch entsteht gemäß § 5 BUrlG nämlich mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat.
Beispiel:
Bei beispielsweise 24 Tagen Jahresurlaub ergeben sich zwei Tage pro Monat. Wird ein ArbN nach drei Monaten gekündigt, hat er einen Teilurlaubsanspruch i.H.v. 6 Tagen (drei Monate x zwei Urlaubstage). Wird der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt, muss der Urlaub in Geld abgegolten werden.
2. Die Abgeltung des Urlaubs ist immer möglich?
Falsch! Der Urlaub hat den Zweck der Erholung und dem Erhalt der Arbeitskraft. Die Abgeltung erfüllt diesen Zweck nicht. Daher sieht das BurlG eine Auszahlung des Urlaubs nicht vor mit Ausnahme von § 7 Abs. 4 BUrlG. Dieser regelt, dass wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist er abzugelten. Dies ist Zum Beispiel dann der Fall, wenn die Arbeitstage bis zur Beendigung nicht ausreichen, um den verbleibenden Resturlaub zu nehmen oder dringende betriebliche Gründe dessen Inanspruchnahme entgegenstehen. Die Abgeltung regelt § 11 BUrlG, wonach das Durchschnittsgehalt, das der ArbN in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, maßgeblich ist. Der Bruttolohn für die letzten 13 Wochen wird mit der Zahl der Resturlaubstage multipliziert, das Ergebnis durch die Gesamtzahl der Arbeitstage in diesen 13 Wochen geteilt.
3. Der ArbG legt die Dauer des Urlaubs fest?
Falsch! Der ArbN hat gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG Anspruch auf mindestens zwei Wochen (12 Werktage) Urlaub am Stück, wobei insoweit von einer 6-Tage-Woche ausgegangen wird. Umgerechnet auf eine 5-Tage-Woche haben ArbN also Anspruch auf mindestens zehn Urlaubstage hintereinander.
4. Gibt’s in der Schule hitzefrei, haben die Eltern Anspruch auf Urlaub
Kommt – wie so oft -darauf an! Ob der ArbN das Kind aus der Schule abholen und sich um dessen weitere Betreuung kümmern darf, ohne den Lohnanspruch trotz der Arbeitsunterbrechung für diese Zeit zu verlieren, hängt im Einzelfall davon ab, ob die Voraussetzungen des § 616 BGB vorliegen. Dies setzt ein Näheverhältnis voraus, das bei eigenen oder adoptierten Kindern des oder der ArbN ohne Weiteres vorliegt. Hitzefrei in der Schule führt aber nur zur darüber hinaus erforderlichen Unzumutbarkeit der Dienstleistung, wenn die gebotene Betreuung des betroffenen Kindes nicht anderweitig, etwa durch andere Familienangehörige, Ehe- oder Lebenspartner, sichergestellt werden kann. Außerdem kann man hinsichtlich der Frage, ob das Kind wegen seines Alters noch der Betreuung bedarf, auf die in § 45 Abs. 1 SGB V aufgestellte Grenze bis zum 12. Lebensjahr zurück greifen.
5. Haben Berufstätige auf jeden Fall Anspruch auf Urlaub während der Schulferien?
Nicht unbedingt! Ob ein ArbN schulpflichtige Kinder hat oder nicht, spielt im Rahmen des § 7 Abs. 1 BUrlG eine Rolle. Wenn es die betriebliche Situation zulässt, dürfen ArbG die Urlaubswünsche von Eltern in den Schulferien bevorzugen. Schließlich können diese nur in diesen Zeiten mit ihren Kindern gemeinsam Urlaub machen. Das ist ein „sozialer Gesichtspunkt“, der zum Vorrang gegenüber Eltern ohne schulpflichtige Kinder führen kann. Einen unmittelbaren Anspruch auf Urlaubsgewährung haben berufstätige Eltern allerdings nicht.
6. Jeder ArbN hat stets einen Anspruch auf Urlaubsgeld
Falsch! Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Jedoch können vertragliche Vereinbarungen zwischen ArbG und ArbN zu einem Anspruch auf Urlaubsgeld führen. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich aus dem Arbeits-, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Ausnahmsweise kann ein Anspruch auch aus sogenannter betrieblicher Übung entstehen.