Kündigung: Auto bei Arbeitgeber aufladen?
Abmahnung: Auto bei Arbeitgeber aufladen?
Darf man das Privatauto beim Arbeitgeber einfach an der Steckdose aufladen?
Antwort: es kommt drauf an, JaEin, eher Nein.
Neues Gerichtsurteil LAG Düsseldorf vom 19.12.23 für einen solchen Fall:
Unerlaubtes Aufladen des Privatauto beim Arbeitgeber
(LAG Düsseldorf (19.12.23, 8 Sa 244/23).
Wer unerlaubt sein Privatauto an einer 220 Volt Steckdose des Arbeitgebers auflädt, riskiert je nach den Umständen des Einzelfalls eine Kündigung oder Abmahnung.
Der Arbeitnehmer arbeitete als Rezeptionist in der Spätschicht. Zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit hatte er sein Hybridauto vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220 Volt Steckdose im Flur des Seminartrakts aufgeladen. Die Hausordnung untersagte das Aufladen von Akkus für Elektromotoren in den Räumen der ArbG aus Sicherheitsgründen. Der ArbG entdeckte dies und kündigte daraufhin fristlos.
Was ist richtig: Kündigung erhalten da ich mein Auto beim Arbeitgeber aufgeladen habe?
Der Arbeitnehmer reichte gegen die Kündigung Klage ein und trug vor, er habe sein Auto nur für ein paar Minuten aufgeladen, weil es sei an diesem Tag zu einem unerwarteten Leistungsabfall seines Fahrzeug-Akkus gekommen sei und er nur seine Heimfahrt sicherstellen wollte. Darüber hinaus habe es der Arbeitgeber geduldet, dass ArbN Akkus privater Geräte im Betrieb laden. Der Arbeitgeber trat dem entgegen, der Arbeitnehmer habe sein Auto bislang ca. zehnmal und am besagten Tag für insgesamt 20 Minuten geladen, wofür Strom Gegenwert von ca. 0,40 € entwendet worden sei.
Das ArbG Duisburg (10.3.23, 5 Ca 138/22) ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der ArbN sein Fahrzeug ca. fünf bis sechsmal geladen habe, was an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle. Im konkreten Fall ist es aber bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Abmahnung ausreichend für ausreichend und gab dem Arbeitnehmer recht.
In der Berufungsinstanz vor dem LAG Düsseldorf (19.12.23, 8 Sa 244/23) einigten sich die Parteien ihren Streit per Vergleich auf eine ordentliche Kündigung und eine Abfindung i. H. v. 8.000 EUR brutto. Die 8. Kammer ging davon aus, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des ArbG an sich ein Kündigungsgrund sei, wobei dies erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolge. Im hier vorliegenden Einzelfall hat die Kammer allerdings Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen sei. Es habe aber mehr dafür gesprochen, dass hier eine Abmahnung ausgereicht hätte, weil eine Kündigung wohl unverhältnismäßig gewesen wäre vor dem Hintergrund, dass die Kosten für den Ladevorgang am bei lediglich ca. 0,40 € lagen und das in der Hausordnung enthaltene Verbot zum Laden von Elektromotoren sich nur an Gäste gerichtet hat.
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