Der Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch im Falle einer Kündigung. Der Anspruch auf eine Abfindung besteht dann, wenn der Arbeitgeber diese in dem Kündigungsschreiben anbietet und der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Meist nur in einem Kündigungsschutzprozesses kann eine verhältnismäßige Abfindung erstritten bzw. verhandelt werden.